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Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg / § 23 Dekanat

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(1) 1Das Dekanat leitet die Fakultät. 2Dem Dekanat gehören an

 

1.

die Dekanin oder der Dekan,

 

2.

die Prodekanin oder der Prodekan als Stellvertreterin oder Stellvertreter der Dekanin oder des Dekans,

 

3.

die weiteren Prodekaninnen oder Prodekane, soweit nach der Grundordnung vorgesehen,

 

4.

eine Studiendekanin oder ein Studiendekan, die oder der in dieser Funktion die Bezeichnung "Prodekanin" oder "Prodekan" führt.

3Die Grundordnung kann bis zu zwei weitere Prodekaninnen oder Prodekane vorsehen.

 

(2) 1Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Dekanin oder des Dekans den Ausschlag. 2Beschlüsse in Angelegenheiten von Studium und Lehre bedürfen der Zustimmung der Studiendekanin oder des Studiendekans.

 

(3) 1Das Dekanat ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. 2Es bestimmt nach Anhörung des Fakultätsrats, soweit es zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Lehrangebots erforderlich ist, die Lehraufgaben der zur Lehre verpflichteten Mitglieder der Fakultät. 3Das Dekanat führt im Rahmen der Aufgaben der Fakultät die Dienstaufsicht über die der Forschung und Lehre sowie über die dem Technologietransfer dienenden Einrichtungen, die der Fakultät zugeordnet sind (§ 15 Absatz 7). 4Es ist für die wirtschaftliche Verwendung der der Fakultät für Forschung und Lehre sowie für den Technologietransfer zugewiesenen Mittel verantwortlich. 5Das Dekanat unterrichtet den Fakultätsrat über alle wichtigen Angelegenheiten regelmäßig, bei besonderen Anlässen unverzüglich. 6Im Rahmen der von Hochschulrat und Rektorat, an der DHBW vom Präsidium, getroffenen Festlegungen ist das Dekanat darüber hinaus insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:

 

1.

die Aufstellung von Struktur- und Entwicklungsplänen der Fakultät,

 

2.

die Aufstellung des Entwurf...

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