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Landesbeamtengesetz Sachsen-Anhalt / § 63 Arbeitszeit

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(1) 1Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt für Beamtinnen und Beamte regelmäßig 40 Stunden. 2Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung unter Beachtung der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABI. L 299 vom 18. 11. 2003, S. 9) Näheres über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten zu regeln. 3Dabei soll sie insbesondere Bestimmungen treffen über

 

1.

die abweichende Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten,

 

2.

die Möglichkeiten und Grenzen der flexiblen Ausgestaltung der Arbeitszeit,

 

3.

die Verteilung der Arbeitszeit,

 

4.

den Ort und die Zeit der Dienstleistung einschließlich mobilen Arbeitens,

 

5.

den Bereitschaftsdienst,

 

6.

die Rufbereitschaft und

 

7.

die Ruhepausen und sonstigen Ruhezeiten.

 

(2) 1Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, ohne Ausgleich über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. 2Werden sie durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit im Umfang von mehr als einem Achtel der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit im Monat beansprucht, ist ihnen innerhalb eines Jahres für die über die individuelle wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. 3Ist die Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, können Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Mehrarbeitsvergütung erhalten. 4Bei einer Teilzeitbeschäftigung dürfen Beamtinnen und Beamte nur im anteilig reduzierten Umfang zur Mehrarbeit herangezogen werden.

 

(3) 1Lehrerinnen und Lehrern an öf...

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