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Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 / § 67 Bauvorlageberechtigung

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(1) 1Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie[1] Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser erstellt[2] [Bis 31.12.2023: unterschrieben] sein, der bauvorlageberechtigt ist (§ 70 Absatz 3 Satz 1). 2§ 54 Absatz 1 bleibt unberührt.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Bauvorlagen für

 

1.

Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 100 m² Nutzfläche sowie überdachte Fahrradabstellplätze,

 

2.

Behelfsbauten und untergeordnete Gebäude nach § 51,

 

3.

eingeschossige Wintergärten mit einer Grundfläche von bis zu 25 m²,

 

4.

eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche von bis zu 250 m², in denen sich keine Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten befinden,

 

5.

Dachgauben, [Bis 01.07.2021: wenn ihre Breite insgesamt höchstens ein Drittel der Breite der darunterliegenden Außenwand beträgt,] [3]

 

6.

Terrassenüberdachungen,

 

7.

Balkone und Altane, die bis zu 1,60 m vor die Außenwand vortreten und

 

8.

Aufzugschächte, die an den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 errichtet werden.

 

(3) Bauvorlageberechtigt ist, wer

 

1.

die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf,

 

2.

als Mitglied einer Ingenieurkammer in die von der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen geführte Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragen ist; Eintragungen anderer Länder gelten auch im Land Nordrhein-Westfalen, soweit diese [Bis 01.07.2021: an] [4] die Mitgliedschaft in einer Ingenieurkammer nachweisen können[5] [Bis 01.07.2021: geknüpft sind],

 

3.

aufgrund des Baukammerngesetzes vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876) geändert worden ist, die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf, durch eine ergänzende Hochschulprüfung ihre ...

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