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KStR, Amtl. Hinweise 2022 / H 4.5 Abgrenzung in Einzelfällen

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Arbeitsbetriebe von Straf- und Untersuchungshaftanstalten

Arbeitsbetriebe einer Strafvollzugsanstalt entfalten keine wirtschaftliche Tätigkeit, weil die Beschäftigung von Strafgefangenen zur hoheitlichen Tätigkeit gehört. Für Arbeitsbetriebe einer Untersuchungshaftvollzugsanstalt gilt entsprechendes, wenn die Gefangenen nur in derselben Weise wie Strafgefangene beschäftigt werden (> BFH vom 14.10.1964, I 80/62 U, BStBl 1965 III S. 95).

Auftragsforschung

>§ 5 Abs. 1 Nr. 23 KStG

Campingplatz

Die Unterhaltung eines Zeltplatzes oder Campingplatzes (H 4.3 Inventar) stellt eine wirtschaftliche Tätigkeit dar (> BFH vom 20.5.1960, III 440/58 S, BStBl III S. 368).

Friedhofsverwaltung, Grabpflegeleistungen u. ä.

Die Friedhofsverwaltung ist ein Hoheitsbetrieb, soweit Aufgaben des Bestattungswesens wahrgenommen werden. Dazu gehören neben dem eigentlichen Vorgang der Bestattung die Grabfundamentierung, das Vorhalten aller erforderlichen Einrichtungen und Vorrichtungen sowie die notwendigerweise anfallenden Dienstleistungen wie Wächterdienste, Sargaufbewahrung, Sargtransportdienste im Friedhofsbereich, Totengeleit, Kranzannahme, Graben der Gruft und ähnliche Leistungen. Ferner sind dem Hoheitsbetrieb solche Leistungen zuzuordnen, die kraft Herkommens oder allgemeiner Übung allein von der Friedhofsverwaltung erbracht oder allgemein als ein unverzichtbarer Bestandteil einer würdigen Bestattung angesehen werden, z. B. Läuten der Glocken, übliche Ausschmückung des ausgehobenen Grabes, musikalische Umrahmung der Trauerfeier. Dagegen sind Blumenverkäufe und Grabpflegeleistungen wirtschaftliche, vom Hoheitsbetrieb abgrenzbare Tätigkeiten (> BFH vom 14.4.1983, V R 3/79, BStBl II S. 491).

Kindergärten und Kindertagesstätten

Von einer Kommune betriebene Kindergärten sind unbeschadet des Rechtsanspruchs...

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      (1) 1Die Behandlung der Mitglieder eines >Trägers der Sozialversicherung in seinen eigenen Rehabilitationseinrichtungen ist eine hoheitliche Tätigkeit. 2An dieser Zuordnung zum Hoheitsbereich ändert sich nichts, wenn die Tätigkeit von einem anderen ...

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