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Kreislaufwirtschaftsgesetz / § 2 Geltungsbereich

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(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

 

1.

die Vermeidung von Abfällen sowie

 

2.

die Verwertung von Abfällen,

 

3.

die Beseitigung von Abfällen und

 

4.

die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung.

 

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für

 

1.

Stoffe, die zu entsorgen sind

 

a)

nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es für Lebensmittel, Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte gilt,

 

b)

nach dem Tabakerzeugnisgesetz vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) in der jeweils geltenden Fassung,

 

c)

[1]nach dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

Bis 02.07.2021:

c)

nach dem Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

 

d)

nach dem Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324),

 

e)

[2]nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 278 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie

Bis 02.07.2021:

e)

nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie

 

f)

nach den auf Grund der in den Buchstaben a bis e genan...

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