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Hessisches Naturschutzgesetz / § 43 Zuständigkeiten der Naturschutzbehörden

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(1) 1Zuständige Behörde für den Vollzug des Naturschutzrechts ist die untere Naturschutzbehörde, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. 2Besteht aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Zuständigkeit des Regierungspräsidiums für Entscheidungen, die im Wesentlichen den gleichen Gegenstand betreffen, für den auch eine naturschutzrechtliche Entscheidung auf der unteren Verwaltungsstufe erforderlich wäre, so ist die obere Naturschutzbehörde zuständig. 3Satz 2 gilt auch in den Fällen, in denen ein enger Sachzusammenhang zu einer früheren oder beabsichtigten Entscheidung einer Behörde der oberen oder obersten Verwaltungsebene besteht.

 

(2) 1Die oberste Naturschutzbehörde ist zuständig für

 

1.

die Aufsicht über die Biosphärenregionen und

 

2.

die Erfüllung der Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.

2Die Zuständigkeit des Landrats oder der Landrätin für die Verwaltung des Biosphärenreservats Rhön nach § 1 Abs. 2 des Kommunalisierungsgesetzes vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 230), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), bleibt unberührt.

 

(3) 1Die oberste Naturschutzbehörde vertritt die das UNESCO-Welterbe betreffenden Naturschutzbelange. 2Das UNESCO-Welterbe in Hessen steht unter dem besonderen Schutz des Landes. 3Mit Ausnahme des bereits bestehenden UNESCO-Welterbes "Grube Messel" nimmt die jeweilige Schutzgebietsverwaltung die dem Land obliegenden Aufgaben im Zusammenhang mit dem UNESCO-Welterbe wahr, soweit Welterbestätten nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes Naturgüter sind und diese Aufgaben nicht von der obersten Naturschutzbehörde wahrgenommen werden.

 

(4) 1Die obere Naturschutzbehörde ist zuständig für

 

1.

die Pflege von Naturschutzgebieten, mit Ausnahme der Gebiete unter fünf Hekta...

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