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Hamburgisches Grundsteuergesetz / § 3 Äquivalenzzahlen

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(1)[1] 1Die Äquivalenzzahl für die Fläche des Grund und Bodens beträgt 0,04 Euro je Quadratmeter. 2Abweichend von Satz 1 gilt:

 

1.

Dienen die Gebäude mindestens zu 90 vom Hundert (v.H.) der Wohnnutzung, wird die Äquivalenzzahl für die das Zehnfache der Wohnfläche übersteigende Fläche des Grund und Bodens nur zu 50 v.H. angesetzt,

 

2.

ist die Fläche des Grund und Bodens zu mindestens 90 v.H. nicht bebaut, wird der Äquivalenzbetrag in Euro für die 10000m2 übersteigende Fläche insgesamt wie folgt angesetzt: (übersteigende Grund- und Bodenfläche x 0,04 Euro/m2)0,7; höchstens jedoch eine Äquivalenzzahl von 0,04 Euro/m2,

 

3.

sind die Voraussetzungen von Nummern 1 und 2 erfüllt, wird

 

a)

für die Fläche bis zum Zehnfachen der Wohnfläche Satz 1,

 

b)

für die Fläche, die das Zehnfache der Wohnfläche übersteigt und 10000m2 nicht überschreitet, Nummer 1, höchstens jedoch eine Äquivalenzzahl von 0,02 Euro/m2 und

 

c)

im Übrigen Nummer 2

angewendet.

Bis 31.12.2021:

(1) 1Die Äquivalenzzahl für die Fläche des Grund und Bodens beträgt 0,04 Euro je Quadratmeter. 2Abweichend von Satz 1 gilt:

1.

Übersteigt die Fläche des Grund und Bodens das Zehnfache der Wohnfläche, wird die Äquivalenzzahl für den darüber hinaus gehenden Teil der Fläche nur zu 50 vom Hundert (v. H.) angesetzt, wenn die Gebäude mindestens zu 90 v. H. der Wohnnutzung dienen und soweit kein Fall nach Nummer 2 erster Halbsatz vorliegt,

2.

ist die Fläche des Grund und Bodens zu mindestens 90 v. H. nicht bebaut, wird der Äquivalenzbetrag in Euro für die 10.000 m² übersteigende Fläche insgesamt wie folgt angesetzt: (übersteigende Grund- und Bodenfläche x 0,04 Euro/ m2)0,7; in den Fällen nach Nummer 1 wird die Äquivalenzzahl für die Fläche des Grund und Bodens bis zum Zehnfachen der Wohnfläche stets zu 100 v. H. angesetzt.

 

(2) Die Ä...

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