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GewStR 1990 / 22. Erlöschen der Steuerpflicht

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(1) 1Die Gewerbesteuerpflicht erlischt bei Einzelgewerbetreibenden und bei Personengesellschaften mit der tatsächlichen Einstellung des Betriebs. 2Bei gewerblich geprägten Personengesellschaften (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) erlischt die Gewerbesteuerpflicht mit dem Aufhören jeglicher mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommenen Tätigkeit. 3Die Einstellung liegt nicht erst dann vor, wenn der Betrieb für alle Zeiten, sondern schon dann, wenn er für eine gewisse Dauer aufgegeben wird. 4Die Einstellung darf aber nicht von vornherein nur als vorübergehend gedacht sein. 5Es ist dabei zu beachten, daß bei den sogenannten Saisonbetrieben, insbesondere beim Bauhandwerk, den Bauindustrien, den Kurortbetrieben aller Art oder den Zuckerfabriken, die Einstellung des Betriebs während der toten Zeit nicht eine Einstellung in dem eben behandelten Sinn, sondern nur eine vorübergehende Unterbrechung (Ruhen) des Gewerbebetriebs bedeutet, durch die die Gewerbesteuerpflicht nicht berührt wird. 6Vgl. § 2 Abs. 4 GewStG. 7Die tatsächliche Einstellung des Betriebs ist anzunehmen mit der völligen Aufgabe jeder werbenden Tätigkeit. 8Die Versilberung der vorhandenen Betriebsgegenstände und die Einziehung einzelner rückständiger Forderungen aus der Zeit vor der Betriebseinstellung können nicht als Fortsetzung einer aufgegebenen Betriebstätigkeit angesehen werden. 9Vgl. die RFH-Urteile vom 29.6.1938 (RStBl. S. 910), vom 24.8.1938 (RStBl. S. 911) und vom 14.9.1938 (RStBl. 1939 S. 5). 10Die Aufgabe eines Handelsbetriebs liegt erst in der tatsächlichen Einstellung jedes Verkaufs. 11Ein in Form eines Ladengeschäfts ausgeübter Gewerbebetrieb wird nicht bereits dann eingestellt, wenn kein Zukauf mehr erfolgt, sondern erst dann, wenn das vorhandene Warenlager "im Ladengeschäft"veräußert ist. 12Vgl. das BFH-Urtei...

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