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Gewerbeordnung / § 34h Honorar-Finanzanlagenberater

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(1) 1Wer im Umfang der Bereichsausnahmen des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes oder des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes[1] [Bis 29.12.2023: der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes] gewerbsmäßig zu Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 2 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes[2] erbringen will, ohne von einem Produktgeber eine Zuwendung zu erhalten oder von ihm in anderer Weise abhängig zu sein (Honorar-Finanzanlagenberater), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Anleger erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. 3Die Erlaubnis kann auf die Beratung zu einzelnen Kategorien von Finanzanlagen nach § 34f Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt werden. 4§ 34f Absatz 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden. 5Wird die Erlaubnis unter Vorlage der Erlaubnisurkunde nach § 34f Absatz 1 Satz 1 beantragt, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit, der Vermögensverhältnisse und der Sachkunde. 6Die Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 erlischt mit der Erteilung der Erlaubnis nach Satz 1.

 

(2) 1Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen kein Gewerbe nach § 34f Absatz 1 Satz 1[3] [Bis 31.12.2022: § 34f Absatz 1] ausüben. 2Sie müssen ihrer Empfehlung eine hinreichende Anzahl von auf dem Markt angebotenen Finanzanlagen zu Grunde legen, die von ihrer Erlaubnis umfasst sind und die nach Art und Anbieter oder Emittenten hinreichend gestreut und nicht beschränkt sind auf Anbie...

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