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Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen / § 31 Verordnungsermächtigungen

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1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen nach diesem Gesetz zu treffen sind. 2Durch eine solche Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes bestimmt werden:

 

1.

der Katalog überwachungsbedürftiger Anlagen,

 

2.

die Anforderungen, die an die Errichtung, die Änderung und den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen im Hinblick auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz Beschäftigter und anderer Personen zu stellen sind,

 

3.

die Umstände, unter denen überwachungsbedürftige Anlagen

 

a)

angezeigt werden müssen oder

 

b)

einer Erlaubnis bedürfen und die Umstände, unter denen eine solche Erlaubnis erlischt,

 

4.

Art, Umfang und Fristen von Prüfungen überwachungsbedürftiger Anlagen gemäß § 7 Absatz 1,

 

5.

Informationen, die an überwachungsbedürftigen Anlagen an geeigneter Stelle vorhanden sein müssen,

 

6.

die Bildung eines Ausschusses, dem die Aufgaben übertragen werden,

 

a)

das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu Fragen der Errichtung und des Betriebes überwachungsbedürftiger Anlagen zu beraten,

 

b)

dem Stand der Technik entsprechende Regeln und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zum sicheren Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen zu ermitteln sowie

 

c)

Regeln zu ermitteln, wie die Anforderungen, die in diesem Gesetz sowie in Rechtsverordnung nach Satz 1 gestellt werden, erfüllt werden können;

das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Regeln und Erkenntnisse nach Prüfung amtlich bekannt machen,

 

7.

besondere Anforderungen, die eine zugelassene Überwachungsstelle über die in den §§ 15 bis 17 und § 20 genannten Anforderungen für die Erteilung einer Zulassung hinaus erfüllen muss,

 

8.

Prüfungen, die auch von anderen Prüfern als denen der zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden dürfen, und die Anforderungen, die diese Prüfer erfüllen müssen.

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