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Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister

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§ 1 Erster Teil Registerbehörde

§ 1 Bundeszentralregister

 

(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein Zentralregister und ein Erziehungsregister (Bundeszentralregister).

 

(2) 1Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz[1] [Bis 08.12.2022: und für Verbraucherschutz] [2]. 2Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats, zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zur Digitalisierung des Führungszeugnisses und zur Verlängerung der Antragsfrist für Anträge von Soldatinnen und Soldaten auf Entschädigung wegen dienstrechtlicher Benachteiligung vom 18.06.2026. Anzuwenden ab 25.06.2026.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches vom 04.12.2022. Anzuwenden bis 08.12.2022.

§ 2 (weggefallen)

§§ 3 - 58d Zweiter Teil Das Zentralregister

§§ 3 - 26 Erster Abschnitt Inhalt und Führung des Registers

§ 3 Inhalt des Registers

In das Register werden eingetragen

 

1.

strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 7),

 

2. (weggefallen)

 

3.

Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10),

 

4.

gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit (§ 11),

 

5.

gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18,

 

6.

nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1).

§ 4 Verurteilungen

In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat

 

1.

auf Strafe erkannt,

 

2.

eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet,

 

3.

jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder

 

4.

nach § 27 des Ju...

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