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Gesamtenergieeffizienz-Richtlinie (2024/1275/EU) / Art. 9 Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude und Pfade für die schrittweise Renovierung des Wohngebäudebestands

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(1) Die Mitgliedstaaten legen Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz für Nichtwohngebäude fest, mit denen sichergestellt wird, dass diese Gebäude zu den in Unterabsatz 5 genannten Zeitpunkten den in Unterabsatz 3 genannten maximalen Schwellenwert für die Gesamtenergieeffizienz, ausgedrückt durch einen numerischen Indikator für den Primär- oder Endenergieverbrauch in kWh/(m2.a), nicht überschreiten.

Die maximalen Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz werden auf der Grundlage des Bestands an Nichtwohngebäuden vom 1. Januar 2020 auf der Grundlage verfügbarer Informationen und, sofern angemessen, statistischer Stichproben festgelegt. Die Mitgliedstaaten nehmen Nichtwohnbebäude, für die sie eine Ausnahme gemäß Absatz 6 gewähren, aus dem Referenzbestand heraus.

Jeder Mitgliedstaat legt einen maximalen Schwellenwert für die Gesamtenergieeffizienz fest, sodass 16 % seines nationalen Nichtwohngebäudebestands über diesem Schwellenwert liegen (im Folgenden "16 %-Schwellenwert"). Jeder Mitgliedstaat legt auch einen maximalen Schwellenwert für die Gesamtenergieeffizienz von 26 % fest, sodass 26 % seines nationalen Nichtwohngebäudebestands über diesem Schwellenwert liegen (im Folgenden "26 %-Schwellenwert"). Die Mitgliedstaaten dürfen die Schwellenwerte für die Gesamtenergieeffizienz für den nationalen Nichtwohnbestand als Ganzes oder für verschiedene Gebäudetypen und Gebäudekategorien festlegen.

Die Mitgliedstaaten können die Schwellenwerte in einer Höhe festlegen, die einer bestimmten Gesamtenergieeffizienzklasse entspricht, sofern sie Unterabsatz 3 einhalten.

Die Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz müssen mindestens gewährleisten, dass alle Nichtwohngebäude

 

a)

ab 2030 unterhalb des Schwellenwerts von 16 % liegen und

 

b)

ab 2033 unterhalb des Schwellenwerts vo...

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