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Geringfügigkeits-Richtlinien i.d.F. vom 31.05.2021 / 2.2.3.2 Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit

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[Vorspann]

Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2012 geringfügig entlohnt beschäftigt waren und weiterhin ein Arbeitsentgelt erzielen, das die bis zum 31. Dezember 2012 maßgebende Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro nicht übersteigt, sind nach § 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI rentenversicherungsfrei und können wie nach dem bis 31. Dezember 2012 maßgebenden Recht ab 1. Januar 2013 nach § 230 Abs. 8 Satz 2 SGB VI weiterhin zum Erwerb voller Leistungsansprüche auf diese Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichten. Dabei ist unerheblich, ob die versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung als einzige Beschäftigung oder - als zeitlich erste geringfügig entlohnte Beschäftigung - neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird. Der Verzicht muss schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden (vgl. Beispiele 28, 31 bis 33). Die Verzichtserklärung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (vgl. F). Das Muster einer Verzichtserklärung ist als Anlage 3 Bestandteil der Geringfügigkeits-Richtlinien.

2.2.3.2.1 Wirkung des Verzichts auf die Rentenversicherungsfreiheit

Der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit entfaltet Rechtswirkung nur für die Zukunft, das heißt, die Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der schriftlichen Verzichtserklärung beim Arbeitgeber folgt, es sei denn, dass der Arbeitnehmer einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Rentenversicherungspflicht bestimmt (vgl. Beispiel 28). Der Arbeitgeber hat die Verzichtserklärung nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) zu den Entgeltunterlagen des Arbeitnehmers (vgl. F) zu nehmen. Auf die Rentenversicherungsfreiheit können auch Praktikanten verzichten, die ein nicht in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes, vor dem 1. Januar 2013 begonnenes, geringfügig entlohntes Prak...

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