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ESRS 2 Allgemeine Angaben / BP-2 Angabepflicht BP-2 – Angaben im Zusammenhang mit konkreten Umständen

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6.

Das Unternehmen hat Angaben in Bezug auf konkrete Umstände vorzulegen.

7.

Ziel dieser Angabepflicht ist es, Aufschluss über die Auswirkungen dieser konkreten Umstände auf die Erstellung der Nachhaltigkeitserklärung zu geben.

8.

Das Unternehmen kann diese Informationen zusammen mit den Angaben, auf die sie sich beziehen, übermitteln.

Zeithorizonte

9.

Wenn das Unternehmen von den mittel- oder langfristigen Zeithorizonten, die in ESRS 1 Abschnitt 6.4 Definition von "kurz-, mittel- und langfristig" für die Zwecke der Berichterstattung festgelegt sind, abgewichen ist, muss es Folgendes beschreiben:

 

a)

seine Definitionen von mittel- oder langfristigen Zeithorizonten und

 

b)

die Gründe für die Anwendung dieser Definitionen.

Schätzungen zur Wertschöpfungskette

10.

Umfassen die Kennzahlen Daten zur vor- und/oder nachgelagerten Wertschöpfungskette, die anhand indirekter Quellen wie Sektordurchschnittsdaten oder anderer Näherungswerte geschätzt werden, so muss das Unternehmen

 

a)

die entsprechenden Kennzahlen angeben,

 

b)

die Grundlage für die Erstellung beschreiben,

 

c)

den daraus resultierenden Genauigkeitsgrad beschreiben und

 

d)

gegebenenfalls die geplanten Maßnahmen zur künftigen Verbesserung der Genauigkeit erläutern (siehe ESRS 1 Kapitel 5 Wertschöpfungskette).

Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit

11.

Im Einklang mit ESRS 1 Abschnitt 7.2 Quellen für Schätzungen und Ergebnisunsicherheit muss das Unternehmen

 

a)

die angegebenen quantitativen Kennzahlen und Geldbeträge nennen, die einem hohen Maß an Messunsicherheit unterliegen,

 

b)

in Bezug auf jede genannte quantitative Kennzahl und jeden genannten quantitativen Geldbetrag:

i.

Informationen über die Quellen für Messunsicherheiten angeben (z. B. die Abhängigkeit des Betrags vom Ergebnis eines künftigen Ereignisses, von einer Messtechnik ode...

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