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Erneuerbare-Energien-Gesetz / § 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für Biomasse

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Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den §§ 3, 22, 24, 25, 28c[1] [Bis 31.12.2022: 27a] bis 30, 39 bis 39n, 44b, 44c, 50, 50a, 52 und 55 für Biomasseanlagen Regelungen vorzusehen

 

1.

zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere

 

a)

zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen und dem Ausschluss einzelner Teilsegmente von der Ausschreibung, wobei insbesondere unterschieden werden kann

aa)

nach dem Inbetriebnahmedatum der Anlagen oder

bb)

zwischen fester und gasförmiger Biomasse,

 

b)

zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,

 

c)

zu der Festlegung von Höchstwerten für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50,

 

d)

zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen,

 

2.

zu weiteren Voraussetzungen, insbesondere

 

a)

die Bemessungsleistung oder die installierte Leistung der Anlage zu begrenzen und eine Verringerung oder einen Wegfall der finanziellen Förderung vorzusehen, wenn die Grenze überschritten wird,

 

b)

die Zusammenfassung von Anlagen abweichend von § 24 Absatz 1 zu regeln,

 

c)

Anforderungen und Zahlungsansprüche festzulegen oder auszuschließen, die auch abweichend von den §§ 39i, 44b und 50a der Flexibilisierung der Anlagen dienen,

 

d)

[Bis 31.12.2022: abweichend von § 27a ] [2]zu regeln, ob und in welchem Umfang der erzeugte Strom vom Anlagenbetreiber selbst verbraucht werden darf und ob und in welchem Umfang selbst erzeugter Strom und verbrauchter Strom bei der Ermittlung der Bemessungsleistung angerechnet werden kann,

 

e)

abweichende Regelungen zu treffen zu

aa)

dem Anlagenbegriff nach § 3 Nummer 1,

bb)

dem Inbetriebnahmebegriff nach § 3 Nummer 30 und

cc)

Beginn und Dauer des Anspruchs nach § 19 Absatz 1,

 

f)

den Übergangszeitraum nach der Zuschlagser...

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