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Erneuerbare-Energien-Gesetz / § 55 Pönalen

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(1) 1Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land nach § 36 und für Zusatzgebote nach § 36j müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,

 

1.

soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Windenergieanlage an Land nach § 35a entwertet werden oder

 

2.

wenn die Windenergieanlage an Land mehr als 30 Monate[1] [Bis 08.02.2024: 24 Monate] nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.

2Wenn und soweit ein Zuschlag nach § 35a entwertet wird, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt. [2]3Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer [Bis 15.05.2024: 1 und ] [3]2 berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots

 

1.

abzüglich der innerhalb von 30 Monaten[4] [Bis 08.02.2024: 24 Monaten] nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 10 Euro pro Kilowatt,

 

2.

abzüglich der innerhalb von 32 Monaten[5] [Bis 08.02.2024: 26 Monaten] nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt oder

 

3.

abzüglich der innerhalb von 34 Monaten[6] [Bis 08.02.2024: 28 Monaten] nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt.

 

(2)[7] 1Bei Geboten für Solaranlagen des ersten Segments müssen Bieter an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für eine Solaranlage nach § 35a entwertet werden. 2Die Höhe der Pönale nach Satz 1 berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt. 3Die...

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