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Entgelt-TV einschließlich Anhang Militärische Anlagen un ... / § 11 Besitzstände, Anwendung und Umsetzung des Tariflohns

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1.

Besitzstände Urlaub

Mitarbeiter im Bundesland Berlin, die bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Tarifvertrages Urlaub gemäß § 24 des Manteltarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin vom 07.07.2003 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 12.02.2004 zum Mantel- und Entgelttarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin erhalten haben, erhalten den am 31.10.2009 festgestellten Urlaubsanspruch (Urlaubstage zum Stichtag gemäß bisherigem Tarif) als Besitzstand weiter.

 

2.

Objekt- und tätigkeitsbezogene Besitzstände

Arbeitnehmern, denen objektgebundene und / oder tätigkeitsbezogene Entgeltleistungen gewährt werden, die über dem im jeweiligen Tätigkeitsbereich vorgesehenen tariflichen Entgelt liegen, erhalten diese objektgebundenen und / oder tätigkeitsbezogenen Entgeltleistungen bis zum Zeitpunkt des Wegfalls des Objekts, bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstleistungsvertrages oder der Kündigung / Neuausschreibung des bisherigen Dienstleistungsvertrages mit dem Auftraggeber weiter. Diese Regelung gilt auch für bisher gewährte Basislöhne, die über dem tariflichen Entgelt liegen.

Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine Zulage auf der Grundlage von § 3 Ziffer 1.2 des Entgelttarifvertrages für das Wach- und Sicherheitsgewerbe Berlin vom 26.07.2006 haben, erhalten diese Zulage bis zum Zeitpunkt des Wegfalls des Objekts, bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstleistungsvertrages oder der Kündigung / Neuausschreibung des bisherigen Dienstleistungsvertrages mit dem Auftraggeber weiter.

Die objektgebundenen und / oder tätigkeitsbezogenen Entgeltleistungen sind mit Tariferhöhungen verrechenbar.

AAb dem Zeitpunkt des Wegfalls des Objektes oder der Beendigung des Dienstleistungsvertrages mit dem Auftraggeber sind Ansprüche auf die Gewährung objekt...

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