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Energiesteuer-Durchführungsverordnung / § 42 Versandhandel

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(1) Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes an Privatpersonen im Steuergebiet liefern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

 

(2) 1Die Erlaubnis als Versandhändler gilt als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sobald das Hauptzollamt

 

1.

schriftlich oder elektronisch die Unternehmensnummer mitgeteilt hat und

 

2.

der Versandhändler die erforderliche Sicherheit nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes geleistet hat.

2Für die Sicherheitsleistung gilt § 29 entsprechend. 3Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

 

(3) 1Beauftragt der Versandhändler nach § 18 Absatz 3 des Gesetzes einen Steuervertreter, hat er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bei dem für den Steuervertreter zuständigen Hauptzollamt zu benennen. 2Ein Antrag nach Absatz 1 ist in diesem Fall nicht erforderlich. 3Ist der Versandhändler bei Benennung des Steuervertreters bereits steuerlich in Erscheinung getreten, geht die Zuständigkeit auf das für den Steuervertreter zuständige Hauptzollamt über.

 

(4) 1Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit für den Versandhändler einer Erlaubnis. 2Die Erlaubnis ist beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 3Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuervertreter weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

 

(5) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuervertreter. 2Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn der Steuervertreter ordn...

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    Energiesteuergesetz / § 18 Versandhandel
    Energiesteuergesetz / § 18 Versandhandel

      (1) 1Versandhandel betreibt, wer in Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen ...

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