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Energiesteuergesetz / § 18 Versandhandel

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(1) 1Versandhandel betreibt, wer in Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Energieerzeugnisse an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler). 2Als Privatpersonen gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

  

(2) bis (2a) (weggefallen)

 

(3) 1Wer als Versandhändler Energieerzeugnisse in das Steuergebiet liefern will, bedarf der Erlaubnis. 2Diese wird Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. 3Der Versandhändler hat für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten. 4Er hat Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das Steuergebiet zu führen und jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgeblichen Merkmale vorher anzuzeigen. 5Werden Energieerzeugnisse nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert, kann auf Antrag des Versandhändlers zugelassen werden, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet wird. 6Der Versandhändler kann eine im Steuergebiet ansässige Person als Steuervertreter benennen. 7Der Steuervertreter bedarf einer Erlaubnis. 8Die Sätze 2 bis 5 gelten für den Steuervertreter entsprechend.

 

(4) (weggefallen)

 

(5) 1Die Erlaubnis nach Absatz 3 wird unter Widerrufsvorbehalt erteilt. 2Sie ist zu widerrufen, wenn die in Absatz 3 Satz 2 genannte Voraussetzung nicht mehr erfüllt ist oder die geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

 

(6) 1Wer als Versandhändler mit Sitz im Steue...

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    1 Inhalt und Bedeutung der Vorschrift  Rz. 1 § 18 EnergieStG definiert den Versandhandel. Darüber hinaus enthält diese Bestimmung aber auch eine Erlaubnispflicht für Versandhändler sowie eine Anzeigepflicht (§ 18 Abs. 6 EnergieStG) in Bezug auf die ...

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