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FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, EnergieStG § 18 Versandhandel

Dipl.-Finw. (FH) Stefan Soyk
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1 Inhalt und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 18 EnergieStG definiert den Versandhandel. Darüber hinaus enthält diese Bestimmung aber auch eine Erlaubnispflicht für Versandhändler sowie eine Anzeigepflicht (§ 18 Abs. 6 EnergieStG) in Bezug auf die Steuerentlastung nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG.

 

Rz. 2

Die Regelungen zum Versandhandel beruhen auf Art. 44 SystemRL (Fernverkäufe). Danach unterliegen verbrauchsteuerpflichtige Waren der Besteuerung im Bestimmungsmitgliedstaat, sofern sie

  • in einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden,
  • von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Person erworben werden, die selbst weder zugelassener Lagerinhaber (Steuerlagerinhaber) noch registrierter oder zertifizierter Empfänger ist – also verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht unter Steueraussetzung bzw. zu gewerblichen Zwecken aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des anderen Mitgliedstaats beziehen darf –, und die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und
  • direkt oder indirekt von einem Versender, der eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, oder für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt oder befördert werden.
 

Rz. 3

Jansen (Versandhandel vor und nach dem 4. Gesetz zur Änderung der Verbrauchsteuergesetze, 89) charakterisiert den Versandhandel als "Unterfall des gewerblichen Verbringens". Dies trifft auch formal insoweit zu, als dass der Versandhandel – im Gegensatz zum privaten Verbringen – ebenfalls dem Bestimmungslandprinzip unterliegt, die Besteuerung also letztlich in dem Mitgliedstaat erfolgt, in dem die betreffenden Energieerzeugnisse verbraucht werden. Der Versandhandel fällt aber dennoch nicht unter § 15 EnergieStG, und es gelten auch besondere Bestimmungen – insbesondere hinsichtlich des Steuerschuldners.

 

Rz. 4

Die Ab...

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