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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2025 / H 4a Gewinnermittlung bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr

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Antrag auf Umstellung des Wirtschaftsjahres außerhalb des Veranlagungsverfahrens

Über einen außerhalb des Veranlagungsverfahrens gestellten Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Umstellung des Wj. hat das Finanzamt durch besonderen Bescheid zu entscheiden (>BFH vom 24.01.1963 – IV 46/62 S, BStBl III S. 142).

Ausscheiden einzelner Gesellschafter

Das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer fortbestehenden Personengesellschaft führt nicht zur Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres (>BFH vom 24.11.1988 – IV R 252/84, BStBl II 1989 S. 312). Der Gewinn wird im Kj. des Ausscheidens bezogen (>BFH vom 18.08.2010 – X R 8/07, BStBl II S. 1043).

Betriebsaufspaltung

Wählt eine im Wege der Betriebsaufspaltung entstandene Betriebsgesellschaft ein vom Kj. abweichendes Wj., ist dies keine zustimmungsbedürftige Umstellung (>BFH vom 27.09.1979 – IV R 89/76, BStBl II 1980 S. 94).

Doppelstöckige Personengesellschaft

  • Wählt eine Personenobergesellschaft, die selbst keine aktive Wirtschaftstätigkeit ausübt, ihr Wj. in der Weise, dass dieses kurze Zeit vor dem Wj. der Personenuntergesellschaft endet, liegt hierin eine missbräuchliche Gestaltung, da die Gewinne der Untergesellschaft nicht im laufenden VZ, sondern einen VZ später steuerlich erfasst werden und hierdurch eine einjährige "Steuerpause" eintritt. Dies gilt nicht nur bei der zustimmungspflichtigen Umstellung des Wj., sondern auch bei der – nicht zustimmungsbedürftigen – Festlegung des vom Kj. abweichenden Wj. anlässlich der Betriebseröffnung (>BFH vom 18.12.1991 – XI R 40/89, BStBl II 1992 S. 486).
  • Legt eine Personenobergesellschaft ihr Wj. abweichend von den Wj. der Untergesellschaft fest, liegt hierin jedenfalls dann kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts, wenn dadurch die Entstehung eines Rumpfwirtschaftsjahres vermiede...

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