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DGUV Regel 113-010: Sicheres Arbeiten in der Gummiindust ... / 6.3 Verarbeiten von Mischungen und unvulkanisierten Halbzeugen

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6.3.1 Arbeiten an Walzwerken

Zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen siehe Abschnitt 6.2.4 dieser BG-Regel.

6.3.2 Arbeiten an Kalandern

Kalander werden zum exakten Herstellen von Platten und zum Gummieren technischer Gewebe verwendet.

Abbildung 23: Kalander – Prinzipskizze

Abbildung 24: 4-Walzen-Kalander

Neben den folgenden sind zusätzlich die in Abschnitt 5 dieser BG-Regel zusammengestellten übergreifenden Maßnahmen zu beachten:

Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen

Auswahl und Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen
  Schutzhandschuhe, die gegebenenfalls bei Arbeiten an Walzwerken benutzt werden müssen, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für den Einzelfall auswählen (insbesondere Schutz gegen Schnittverletzungen und hohe Temperaturen)

Rechtsgrundlagen und Informationen:

PSA-BV, § 9 Abs. 2 und 3 GefStoffV, §§ 29 bis 31 BGV A1 i. V. m. Abschnitt 4.11 bis 4.13 BGR A1; BGR 189 bis 201; BGI 515; Merkblatt A 008 der BG Chemie

Ungeschützte bewegte Maschinenteile

Spalt zwischen den Walzen (Einzug von Händen, loser Kleidung)
  Einzugstellen, die im Arbeits- und Verkehrsbereich liegen, durch Verdeckungen, Umzäunungen oder Distanzvorrichtungen nach DIN EN 294 sichern, um zu verhindern, dass die Einzugstellen durch Hindurchgreifen, Herumgreifen, Übergreifen oder Untergreifen erreicht werden können
  Lassen sich Einzugstellen aus verfahrenstechnischen Gründen nicht durch Verdeckungen, Umzäunungen oder Distanzvorrichtungen nach DIN EN 294 sichern: Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion über die gesamte Länge der Einzugstelle installieren (z. B. Lichtvorhänge, Lichtgitter, Lichtschranken, Pendelklappen, Schaltleisten, zwangsläufig wirkende Schaltstangen, Schaltleinen, Schaltplatten oder Schaltmatten) (BGI 5049)
  Können Schutzeinrichtungen aus funktionstechnischen Gründen nicht installiert werden: Not-Befehlseinrichtungen (Not-Halt) vorsehen, d...

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