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DGUV Regel 112-191: Benutzung von Fuß- und Knieschutz (bisher BGR 191)

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[Vorspann]

Herausgeber: HVBG Fachausschuss “Persönliche Schutzausrüstungen” der BGZ

Die BG-Regel “Benutzung von Fuß- und Beinschutz” (BGR 191) vom Juli 2000 wurde vollständig überarbeitet; der bislang behandelte Beinschutz wurde hierbei auf den Knieschutz abgestellt.

Hinweis:

Hinsichtlich außer Kraft gesetzter Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere des so genannten Maschinenaltbestandes, sowie älterer Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblätter, die unter ihrer bisherigen ZH 1-Nummer auch weiterhin anzuwenden sind, siehe Internetfassungen des HVBG

http://www.hvbg.de/bgvr

Berufsgenossenschaftliche Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BG-Regeln) sind Zusammenstellungen bzw. Konkretisierungen von Inhalten z. B. aus

  • staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen) und/oder
  • berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) und/oder
  • technischen Spezifikationen und/oder
  • den Erfahrungen berufsgenossenschaftlicher Präventionsarbeit.

BG-Regeln richten sich in erster Linie an den Unternehmer und sollen ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den BG-Regeln enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren getroffen hat. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind. Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten Ausschüssen technische Regeln ermittelt worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Werden verbindliche Inhalte aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder aus Unfallverhütungsvorschriften wiedergegeben, sind sie durch Fettdruck kenntlich gemacht oder im Anhang zusammengestellt. Erläuterungen, insbesondere beispielhafte Lösungsmöglichkeiten, sind durch entsprechende Hinweise in Kursivschrift gegeben.

[Vorspann]

Vorbemerkung

Diese BG-Regel erläutert die Unfallverhütungsvorschrift “Grundsätze der Prävention” (BGV A 1) hinsichtlich der Benutzung von Fuß- und Knieschutz.

In dieser BG-Regel sind die Achte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz, das Arbeitsschutzgesetz und die PSA-Benutzungsverordnung berücksichtigt.

Die in dieser BG-Regel enthaltenen technischen Lösungen schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

1 Anwendungsbereich

Diese BG-Regel findet Anwendung

  • auf die Auswahl, Beschaffung, Bereitstellung und die Benutzung von Fußschutz, z. B. Sicherheitsschuhe, Schutzschuhe und Berufsschuhe, sowie
  • auf den Knieschutz.[1]
[1] Die Auswahl und Benutzung von Beinschutz in der Form von Schutzkleidung sind in der BG-Regel “Einsatz von Schutzkleidung” (BGR 189) festgelegt, z. B. Schutzkleidung für die Benutzung von handgeführten Kettensägen, Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen, Schutzkleidung gegen Wärmestrahlung bei leichter, schwerer Beanspruchung.

2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

1. Fußschutz zählt zu den persönlichen Schutzausrüstungen, die dazu bestimmt sind, Füße gegen äußere, schädigende Einwirkungen zu schützen und einen Schutz vor dem Ausrutschen zu bieten. [1]
2. Sicherheitsschuhe sind Schuhe, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen; sie sind mit Zehenkappe für hohe Belastungen, deren Schutzwirkung mit einer Prüfenergie von 200 J bzw. mit einer Druckkraft von 15 kN geprüft wurden (Kurzbezeichnung S) ausgestattet. [2]
3. Schutzschuhe sind Schuhe, die die sicherheitstechnischen Anforderungen erfüllen; sie sind mit Zehenkappe für mittlere Belastungen, deren Schutzwirkung mit einer Prüfenergie von 100 J bzw. mit einer Druckkraft von 10 kN geprüft wurden (Kurzbezeichnung P) ausgestattet. [3]

Bild 1: Beispiele für Bestandteile eines Schuhes

Bild 2: Beispiele für sicherheitstechnische Ausrüstungen beim Fußschutz

4. Berufsschuhe sind Schuhe, die mit mindestens einem schützenden Bestandteil (siehe Tabelle 6) ausgestattet sind, jedoch keine Zehenkappen haben müssen (Kurzbezeichnung O). [4]
5. Gamaschen sind abnehmbare Abdeckungen in Verbindung mit einem der Größe und der Gefährdung abgestimmten Fußschutz, die den Vorderfuß und den unteren Beinbereich bedecken. Sie sollen die Füße gegen äußere, schädigende Einwirkungen schützen. [5]
6. Knieschutz zählt zu den persönlichen Schutzausrüstungen für Arbeiten in kniender Haltung zum Schutz z. B. der Schleimbeutel, der Menisken, von Stellungskräften auf die Kniescheibe, vor oberflächigen Verletzungen der Haut. [6]
[1] Zum Fußschutz zählen z. B. Sicherheitsschuhe (Sicherh...

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