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DGUV Regel 101-601: Branche Rohbau / 3.2.6 Schutznetze

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Unternehmerinnen und Unternehmer, die Schutznetze zur Verwendung als horizontale Auffangeinrichtung einsetzen lassen, tragen Verantwortung dafür, dass sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden und für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind. Stellen Sie sicher, dass Schutznetze insbesondere vor der ersten Benutzung auf deren sichere Funktion überprüft werden.

Abbildung kann aus Gründen des Urheberrechts nicht dargestellt werden.

Abb. 58 Schutznetz im Einsatz

Rechtliche Grundlagen

  • Arbeitsstättenverordnung
  • Betriebssicherheitsverordnung
  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten" (bisher BGV C22 und GUV-V C22)
  • Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"
  • DGUV Regel 101-011 "Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)" (bisher BGR/GUV-R 179)

Weitere Informationen

  • DGUV Information 201-023 "Sicherheit von Seitenschutz, Randsicherungen und Dachschutzwänden als Absturzsicherungen bei Bauarbeiten" (bisher BGI 807)
Gefährdungen

Achten Sie bei der Schutznetznutzung insbesondere auf die folgenden Gefährdungen:

  • Mängel in der betrieblichen Organisation sowie unzureichende Qualifikation der Beschäftigten
  • Absturz von Personen an den Außenseiten des Schutznetzes oder infolge mangelhafter oder nicht dem Arbeitsumfang entsprechender Zugänge zu den Arbeitsplätzen über dem Schutznetz
  • Herabfallende Gegenstände bei Hebe- und Transportvorgängen
  • Verlust der Stand- oder Betriebssicherheit durch herabfallende Gegenstände oder Beschädigungen sowie durch eigenmächtige Veränderungen am Schutznetz sowie infolge außergewöhnlicher Ereignisse, die schädigende Auswirkungen auf das Schutznetz haben können
Maßnahmen

Gegen diese und weitere Gefährdungen sind, abhängig von Ihrer Gefährdungsbeurteilung, folgende Maßnahm...

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