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Deutsch-Französische Konsultationsvereinbarungsverordnung / §§ 6 - 7 Abschnitt 3 183-Tage-Regelung, Grenzgänger

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§ 6 Fristberechnung

Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 4 Nummer 1 des Abkommens werden Sonn- und Feiertage, Urlaubs- und Krankheitstage und kurze Unterbrechungen im Zusammenhang mit Reisen in den Heimatstaat oder in dritte Länder als Tage des Aufenthalts im Beschäftigungsland mitgezählt, soweit sie im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse anfallen und unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen sie stattfinden, nicht als Beendigung des vorübergehenden Aufenthalts angesehen werden.

§ 7 Grenzgängerregelung

 

(1) Kehrt ein Arbeitnehmer nicht täglich an seinen Wohnsitz zurück oder ist er an ganzen Arbeitstagen an Arbeitsorten außerhalb der Grenzzone beschäftigt, so geht die Grenzgängereigenschaft nicht verloren, sofern

 

1.

der Arbeitnehmer während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist und in dieser Zeit höchstens an 45 Arbeitstagen nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist, oder

 

2.

falls der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist, die Tage der Nichtrückkehr oder der Tätigkeit außerhalb der Grenzzone 20 Prozent der gesamten Arbeitstage im Rahmen des Arbeitsverhältnisses oder der Arbeitsverhältnisse nicht übersteigen, jedoch in keinem Fall mehr als 45 Tage betragen.

 

(2) Tätigkeiten in der Grenzzone des Ansässigkeitsstaates des Arbeitnehmers gelten als innerhalb der Grenzzone ausgeübt.

 

(3) 1Als Arbeitstage gelten die vertraglich vereinbarten Arbeitstage, das heißt alle Kalendertage abzüglich der Tage, an denen der Arbeitnehmer laut Arbeitsvertrag nicht zu arbeiten verpflichtet ist, wie zum Beispiel Urlaubstage, Wochenendtage, gesetzliche Feiertage sowie alle weiteren Tage, an denen der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt. 2Daneben gelten auch Krankheitstag...

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