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DBA Turkmenistan / Art. 11 Zinsen

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(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

 

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt Folgendes:

 

a)

Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die Regierung Turkmenistans, die Zentralbank von Turkmenistan oder an die staatliche Außenwirtschaftsbank von Turkmenistan gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit;

 

b)

Zinsen, die aus Turkmenistan stammen und für ein durch Gewährleistungen der Bundesrepublik Deutschland für Ausfuhren oder Direktinvestitionen im Ausland gedecktes Darlehen oder an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die – DEG Deutsche Investitions- und Entwicklungsgesellschaft mbH gezahlt werden, sind von der turkmenischen Steuer befreit.

 

(4) Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen im Sinne des Absatzes 1 nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist und die Zinszahlung

 

a)

im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung auf Kredit steht, oder

 

b)

im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht.

 

(5) 1Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert sind, u...

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