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DBA Südafrika / Art. 20 [Anrechnungs- und Befreiungsmethode]

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(1) 1Wird nach dem Recht der Bundesrepublik und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen eine deutsche Steuer von den Einkünften erhoben, die eine in Südafrika ansässige Person bezieht, so wird Südafrika entweder

 

a)

von diesen Einkünften keine Steuer erheben oder

 

b)

die deutsche Steuer auf die von diesen Einkünften zu zahlende südafrikanische Steuer anrechnen.

2Die Befreiung von der südafrikanischen Steuer nach Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absätze 2 und 4 wird durch die Regelung dieses Absatzes nicht berührt.

 

(2) Bei einer in der Bundesrepublik ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

a)

1Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer die Einkünfte aus Quellen innerhalb Südafrikas ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Südafrika besteuert werden können. 2Die Bundesrepublik behält aber das Recht, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. 3Auf Dividenden ist Satz 1 jedoch nur anzuwenden, wenn sie an eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft von einer in Südafrika ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 vom Hundert der deutschen Gesellschaft gehören. 4Von der Bemessungsgrundlage der Vermögensteuer sind in Südafrika gelegene Vermögenswerte auszunehmen, wenn aus ihnen erzielte oder zu erzielende Einkünfte aus Quellen innerhalb Südafrikas nach den vorstehenden Bestimmungen von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind oder auszunehmen wären.

 

b)

Auf die von den nachstehenden Einkünften erhobene deutsche Steuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die südafrikanische Steuer angerechnet, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für:

aa)

Dividenden im Sinne des Artikels 7 Absatz 4, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen,

bb)

Zinsen im Sinne des Artikels 8 Absatz 3,

cc)

Vergütungen im Sinne des Artikel 12 Absatz 3,

dd)

Vergütungen im Sinne des Artikels 15; die von Südafrika oder einer seiner Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von Südafrika oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an einen deutschen Staatsangehörigen gezahlt werden, der nicht zugleich südafrikanischer Staatsangehöriger ist.

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