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DBA Mauritius [ab 1.1.2013] / Art. 5 Betriebsstätte

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(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

 

(2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst insbesondere:

 

a)

einen Ort der Leitung,

 

b)

eine Zweigniederlassung,

 

c)

eine Geschäftsstelle,

 

d)

eine Fabrikationsstätte,

 

e)

eine Werkstätte und

 

f)

ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen.

 

(3) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfasst zudem:

 

a)

eine Bauausführung oder Montage oder eine damit verbundene Aufsichtstätigkeit, sofern ihre Dauer zwölf Monate überschreitet;

 

b)

eine Anlage oder ein Bauwerk zur Erforschung natürlicher Ressourcen, sofern die Nutzung zwölf Monate überschreitet.

 

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten:

 

a)

Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

 

b)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

 

c)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

 

d)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen, oder zur Beschaffung von Informationen für das Unternehmen unterhalten wird;

 

e)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

 

f)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zwec...

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