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Besoldungsgesetz Bayern / Art. 52 Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen

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(1) 1Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen wird durch Ausgleichszulage ausgeglichen, wenn der Beamte oder die Beamtin vor dem dienstlichen Verwendungswechsel mindestens fünf Jahre ununterbrochen zulageberechtigend verwendet worden ist. 2Eine Unterbrechung ist unschädlich, wenn sie auf den in Art 31 Abs. 1 Nr.[1] [Bis 31.12.2021: Nrn.] 2 bis 4 genannten Zeiten beruht oder wegen öffentlicher Belange oder aus dienstlichen Gründen geboten ist. 3Der Zeitraum der Unterbrechung nach Satz 2 ist nicht auf den Zeitraum nach Satz 1 anzurechnen. 4Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall der auszugleichenden Stellenzulage zugestanden hat. 5Die Ausgleichszulage vermindert sich frühestens nach Ablauf eines Jahres mit den darauffolgenden linearen Besoldungsanpassungen jeweils um 20 v. H. des nach Satz 4 maßgebenden Betrags. 6Entsteht in der neuen Verwendung ein Anspruch auf dieselbe oder eine vergleichbare Stellenzulage, ist diese auf die Ausgleichszulage in voller Höhe anzurechnen.

 

(2) 1Abs. 1 gilt entsprechend für Ruhestandsbeamte und Ruhestandsbeamtinnen, die nach § 29 BeamtStG erneut in das Beamtenverhältnis berufen werden. 2Abs. 1 gilt nicht, wenn der Wegfall einer Stellenzulage auf einer Disziplinarmaßnahme beruht oder wenn in der neuen Verwendung Auslandsbesoldung gezahlt wird.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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