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Berliner Naturschutzgesetz / § 35 Verträglichkeit von Projekten und Plänen; Verfahren

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(zu § 34 und § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes)

 

(1) 1Die für die Entscheidungen nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes zuständigen Behörden unterrichten die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege umgehend von Vorhaben und Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Maßnahmen oder Plänen zu Beeinträchtigungen eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines als Europäisches Vogelschutzgebiet an die Europäische Kommission gemeldeten Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. 2Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege trifft dann die für die verfahrensführende Behörde verbindliche Entscheidung, ob es sich bei dem Vorhaben oder der Maßnahme um ein Projekt handelt, das der Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes bedarf.

 

(2) 1Die Prüfung der Verträglichkeit eines Projekts im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes und die nach § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlichen Entscheidungen erfolgen durch die für die Entscheidung über die Zulassung oder Durchführung des Projekts oder seine Anzeige zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege. 2Bei Planfeststellungsverfahren und Genehmigungen mit Konzentrationswirkung tritt an die Stelle des Einvernehmens das Benehmen der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege.

 

(3) Die Verträglichkeit eines Plans im Sinne des § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes wird in dem für seine Aufstellung oder Änderung vorgeschriebenen Verfahren geprüft.

 

(4) Die nach Absatz 2 für die Prüfung der Verträglichkeit zuständige Behörde ist auch zuständige Behörde im Sinne des § 34 Absatz 4 Satz 2 und Absa...

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