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Beamtengesetz Thüringen / § 79 Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten

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(1) 1Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerber, Beamte und ehemalige Beamte nur verarbeiten, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalverwaltung und Personalwirtschaft, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. 2Fragebogen, mit denen Personalaktendaten erhoben werden, bedürfen der Genehmigung durch die oberste Dienstbehörde.

 

(2)[1] 1Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden. 2Darüber hinaus ist eine Verarbeitung zu anderen Zwecken in Übereinstimmung mit Artikel 6 Abs. 4 oder Artikel 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig. 3Im Übrigen findet § 17 Abs. 1 des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) Anwendung. 4Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

Vom 15.06.2018 bis 31.12.2025:

(2) 1Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden. 2Darüber hinaus ist eine Verarbeitung zu anderen Zwecken in Übereinstimmung mit Artikel 6 Abs. 4 oder Artikel 88 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zulässig. 3Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

 

(3) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gestützt werden, die der Bewertung einzelner Persönlichkeitsmerkmale dienen.

 

(4) 1Bei erstmaliger im Wege des automatisierten Verfahrens erfolgter Speicherung ist den Beamten ...

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