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Bauordnung Hessen / § 89 Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

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(1) 1Zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen der §§ 3, 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 können durch Rechtsverordnung Vorschriften erlassen werden über

 

1.

die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen in § 45, insbesondere über Feuerungsanlagen, sonstigen Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung[1] und Anlagen zur Verteilung von Wärme oder zur Warmwasserversorgung sowie über deren Betrieb, über Brennstoffleitungen, über Aufstellräume für Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Verdichter und über die Lagerung von Brennstoffen,

 

2.

die Anforderungen für Gästetoilettenanlagen nach § 46 Abs. 3,

 

3.

die Anforderungen oder Erleichterungen für Garagen mit Stellplätzen, die nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegen[2] [Bis 13.10.2025: einer Nutzfläche bis 1 000 m2], für Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder sowie über die Zahl der notwendigen Abstellplätze für Fahrräder,

 

4.

besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen und Räume für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben (§ 2 Abs. 9, §§ 53 und 54), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,

 

5.

von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprüfungen von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Geltung dieser Nachprüfungspflicht für bestehende Anlagen,

 

6.

die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger Anlagen und den Nachweis ihrer Befähigungen,

 

7.

[3]die Durchführung und ergänzende Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen von Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates oder eines Vertrages der Europäischen Union, die sich auf Bauprodukte oder Ba...

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