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AZR-Gesetz / § 23a Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik

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1Die Registerbehörde übermittelt der Bundesagentur für Arbeit zur Erfüllung der Aufgaben nach § 281 Absatz 1 Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch monatlich zu Ausländern, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, als Erhebungsmerkmale Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status sowie als Hilfsmerkmale folgende Daten:

 

1.

Bezeichnung der Stelle, die Daten übermittelt hat,

 

2.

das Geschäftszeichen der Registerbehörde (AZR-Nummer),

 

3.

Familienname, Geburtsname, Vornamen, Schreibweise der Namen nach deutschem Recht, Geburtsdatum, Geburtsort, -land[1] und -bezirk, Geschlechtseintrag[2] [Bis 30.04.2025: Geschlecht], Doktorgrad,[3] Staatsangehörigkeiten (Grundpersonalien),

 

4.

abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, [Bis 15.05.2024: frühere Namen,] [4] Aliaspersonalien,

 

5.

Angaben zum Zuzug oder Fortzug, das Sterbedatum sowie

 

6.

die gegenwärtige Anschrift im Bundesgebiet[5] [Bis 31.10.2022: Anschrift im Bundesgebiet].

2Die Hilfsmerkmale sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren oder gesondert zu speichern. 3Die Bundesagentur für Arbeit stellt der Registerbehörde und obersten Bundesbehörden auf Anfrage die statistischen Ergebnisse differenziert nach dem Aufenthaltsstatus der Ausländer, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, zur Verfügung.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. Anzuwenden ab 01.11.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht (DÜV-AnpassG) vom 08.05.2024. Anzuwenden ab 01.05.2025.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters. An...

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