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Aufenthaltsverordnung / §§ 44 - 54 Kapitel 3 Gebühren

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§ 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis

An Gebühren sind zu erheben

 

1.

für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) 147 Euro,

 

2.

für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 124 Euro,

 

3.

für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 113 Euro.

§ 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU

An Gebühren sind zu erheben 109 Euro.

§ 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte

An Gebühren sind zu erheben

 

1.

für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte

 

a)

mit einer Geltungsdauer von bis zu einem Jahr 100 Euro,

 

b)

mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr 100 Euro,

 

2.

für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU oder einer ICT-Karte

 

a)

für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten 96 Euro,

 

b)

für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten

93 Euro,

 

3.

für die durch einen Wechsel des Aufenthaltszwecks veranlasste Änderung der Aufenthaltserlaubnis einschließlich deren Verlängerung 98 Euro,

 

4.

für die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte 80 Euro,

 

5.

für die Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte 70 Euro.

§ 45a Gebühren für Expressverfahren

Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes in eilbedürftigen Fällen (Expressverfahren) ist zu den Gebührentatbeständen nach den §§ 44, 44a, 45 und 45c eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 35 Euro zu erheben.

[1] § 45a neu gefasst durch Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023. Anzuwenden ab 01.11.2023.

§ 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen

Für die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ermäßigt sich die nach den §§ 44, 44a oder 45 zu erhebende Gebühr um 44 Euro.

[1] § 45b geändert durch V...

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