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Asylgesetz / § 2 Rechtsstellung Asylberechtigter

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(1) Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.

Ab 12.06.2026:

(2) Für das Verfahren zur Prüfung der Anerkennung der Asylberechtigung finden die verfahrensbezogenen Regelungen der Verordnungen

1.

(EU) 2024/1347,

2.

(EU) 2024/1348,

3.

(EU) 2024/1349,

4.

(EU) 2024/1351,

5.

(EU) 2024/1352,

6.

(EU) 2024/1356,

7.

(EU) 2024/1358 und

8.

(EU) 2024/1359

entsprechende Anwendung, soweit in Artikel 16a des Grundgesetzes, in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

 

(2)[1] Unberührt bleiben die Vorschriften, die den Asylberechtigten eine günstigere Rechtsstellung einräumen.

 

(3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als Asylberechtigte.

[1] Anzuwenden bis 11.06.2026.

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