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Apothekenbetriebsordnung / § 7 Rezepturarzneimittel

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(1) 1Wird ein Arzneimittel auf Grund einer Verschreibung von Personen, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, hergestellt, muß es der Verschreibung entsprechen. 2Andere als die in der Verschreibung genannten Ausgangsstoffe dürfen ohne Zustimmung des Verschreibenden bei der Herstellung nicht verwendet werden. 3Dies gilt nicht für Ausgangsstoffe, sofern sie keine eigene arzneiliche Wirkung haben und die arzneiliche Wirkung nicht nachteilig beeinflussen können. 4Enthält eine Verschreibung einen erkennbaren Irrtum, ist sie unleserlich oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht hergestellt werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist. 5Bei Einzelherstellung ohne Verschreibung ist Satz 4 entsprechend anzuwenden.

 

(1a) 1Ein Rezepturarzneimittel ist nach einer vorher erstellten schriftlichen Herstellungsanweisung herzustellen, die von einem Apotheker oder im Vertretungsfall nach § 2 Absatz 6 von der zur Vertretung berechtigten Person der Apotheke zu unterschreiben ist. 2Die Herstellungsanweisung muss mindestens Festlegungen treffen

 

1.

zur Herstellung der jeweiligen Darreichungsform einschließlich der Herstellungstechnik und der Ausrüstungsgegenstände,

 

2.

zur Plausibilitätsprüfung nach Absatz 1b,

 

3.

zu primären Verpackungsmaterialien und zur Kennzeichnung,

 

4.

zu Inprozesskontrollen, soweit diese durchführbar sind,

 

5.

zur Vorbereitung des Arbeitsplatzes sowie

 

6.

zur Freigabe und zur Dokumentation.

3Soweit es sich um standardisierte und allgemeine Herstellungsanweisungen Dritter handelt, sind sie auf den jeweiligen Apothekenbetrieb anzupassen.

 

(1b) 1Die Anforderung über die Herstellung eines Rezepturarzneimittels ist von einem Apotheker nach pharmazeutischen Gesichtspunkten zu beurteilen (Plausibilitätsprüfung). ...

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