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Apothekenbetriebsordnung / § 2 Apothekenleiter

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(1) Apothekenleiter ist

 

1.

bei einer Apotheke, die nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen betrieben wird, der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 des Apothekengesetzes, im Falle der Verpachtung, der Pächter,

 

2.

bei einer Apotheke oder Zweigapotheke, die nach § 13 oder § 16 des Gesetzes über das Apothekenwesen verwaltet wird, der Inhaber der Genehmigung,

 

3.

bei einer Apotheke, die nach § 17 des Gesetzes über das Apothekenwesen betrieben wird, der von der zuständigen Behörde angestellte und mit der Leitung beauftragte Apotheker,

 

4.

bei einer Hauptapotheke nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 des Apothekengesetzes der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Abs. 4 des Apothekengesetzes,

 

5.

bei einer Filialapotheke nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 des Apothekengesetzes der vom Betreiber benannte Verantwortliche.

 

(2) 1Der Apothekenleiter hat die Apotheke persönlich zu leiten. 2Er ist dafür verantwortlich, daß die Apotheke unter Beachtung der geltenden Vorschriften betrieben wird. 3Neben dem Apothekenleiter nach Absatz 1 Nr. 5 ist auch der Betreiber für die Einhaltung der zum Betreiben von Apotheken geltenden Vorschriften verantwortlich.

 

(3) Der Apothekenleiter hat der zuständigen Behörde jede weitere berufliche oder gewerbsmäßige Tätigkeit anzuzeigen, bevor sie aufgenommen wird.

 

(3a)[1] 1Der Apothekenleiter hat sicherzustellen, dass Schutzimpfungen[2] [Bis 31.12.2022: Grippeschutzimpfungen] nur durchgeführt werden, wenn

 

1.

die Aufklärung, die Anamnese und das Einholen der Einwilligung der zu impfenden Person durch Apotheker durchgeführt werden, die nach § 20c Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zur Durchführung von Schutzimpfungen[3] [Bis 31.12.2022: Grippeschutzimpfungen] berechtigt sind,

 

2.

die Schutzimpfungen[4] [Bis 31.12.2022: Grippeschutzimpfungen] durch Apotheker durchgeführt werden, di...

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