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Altersvorsorge-Durchführungsverordnung / § 19 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

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(1) 1Der Anbieter nach § 1 Abs. 2 des Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetzes hat für jedes Kalenderjahr Aufzeichnungen zu führen über

 

1.

Name und Anschrift des Anlegers,

 

2.

Vertragsnummer und Vertragsdatum,

 

3.

Altersvorsorgebeiträge, auf die § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde,

 

4.

dem Vertrag gutgeschriebene Zulagen,

 

5.

dem Vertrag insgesamt gutgeschriebene Erträge,

 

6.

Beiträge, auf die § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes nicht angewendet wurde,

 

7.

[1]in den Fällen nach § 82 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder bei einem Bestandsvertrag (§ 52 Absatz 50a des Einkommensteuergesetzes): Beiträge und Zulagen, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit verwendet wurden,

Bis 31.12.2026:

7.

Beiträge und Zulagen, die zur Absicherung der verminderten Erwerbsfähigkeit verwendet wurden,

 

8.

[2]in den Fällen nach § 82 Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder bei einem Bestandsvertrag (§ 52 Absatz 50a des Einkommensteuergesetzes): Beiträge und Zulagen, die zur Hinterbliebenenabsicherung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der am 31. Dezember 2026 geltenden Fassung oder im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung verwendet wurden, und

Bis 31.12.2026:

8.

Beiträge und Zulagen, die zur Hinterbliebenenabsicherung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung verwendet wurden, und

 

9.

die im Wohnförderkonto (§ 92a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) zu berücksichtigenden ...

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