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Wiederbestellung des Verwalters (Beschlussvorlagen)

Alexander C. Blankenstein
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Kurzbeschreibung

Mit dieser Beschlussvorlage kann ein Wohnungseigentumsverwalter wieder gewählt werden. Das Beschlussmuster berücksichtigt auch den Verwaltervertrag, der in zwei Alternativen entweder unverändert fortgelten oder neu abgeschlossen werden soll.

  • Wiederbestellung des Verwalters unter unveränderter Vertragsfortgeltung
  • Wiederbestellung des Verwalters unter Anpassung der Vergütung
  • Wiederbestellung des Verwalters unter Abschluss eines neuen Verwaltervertrags

Über den Inhalt dieser Beschlussmuster

Der Beschluss über die Wiederbestellung kann gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 WEG maximal ein Jahr vor Ablauf des Bestellungszeitraums gefasst werden. Wird die Wiederbestellung des Verwalters entgegen den gesetzlichen Vorgaben länger als ein Jahr vor Ablauf des Bestellungszeitraums vorgenommen, so ist der entsprechende Beschluss nichtig.[1] Im Übrigen sollte der Verwalter gerade bei der Beschlussfassung über seine Wiederbestellung peinlichst darauf achten, dass sämtliche formellen Anforderungen an die Beschlussfassung erfüllt sind. Von erheblicher Bedeutung ist darüber hinaus, dass im Wiederbestellungsbeschluss ausdrücklich auch die Eckpunkte des Wiederbestellungszeitraums geregelt sein müssen.[2]

[1] OLG Zweibrücken, Beschluss v. 23.6.2004, 3 W 64/04, ZMR 2005 S. 908.
[2] BGH, Urteil v. 27.2.2015, V ZR 114/14.

Wiederbestellung des Verwalters unter unveränderter Vertragsfortgeltung

  • Musterdokument öffnen

TOP XX Wiederbestellung des Verwalters

Alternativ

Variante 1: Einfache Wiederbestellung

Frau/Herr/Firma ________ wird mit Wirkung ab dem ________ für weitere drei Jahre bis zum ________ zum Verwalter bestellt.

Alternativ

Variante 2: Wiederbestellung mit Hinweis auf unveränderte Vertragsfortgeltung

Die Firma _________ wird ab dem ________ bis zum ________ erneut zur Verwalterin bestellt. Der bestehende und allen Eigentümern bekannte Verwaltervertrag bleibt unverändert bestehen und gilt auch für die gesamte Dauer der...

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