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OLG Zweibrücken Beschluss vom 23.06.2004 - 3 W 64/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Getrennte Abstimmung bei Mehrhaus-Wohnanlagen; Nichtigkeit eines Beschlusses über wiederholte Verwalterbestellung

Leitsatz (amtlich)

1. Über die Jahresabrechnung und über die Entlastung von Verwaltung und Verwaltungsbeirat haben auch in einer Mehrhaus-Wohnanlage grundsätzlich alle Wohnungs- und Teileigentümer abzustimmen.

2. Ein Eigentümerbeschluss über die wiederholte Bestellung des Verwalters für eine weitere Amtsperiode von fünf Jahren ist wegen Verstoßes gegen § 26 Abs. 2 Halbs. 2 WEG nichtig, wenn der Beschluss länger als ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefasst wird und die neue Amtszeit nicht mit der Neubestellung zu laufen beginnt.

Verfahrensgang

LG Koblenz (Beschluss vom 16.03.2004; Aktenzeichen 2 T 760/03)

AG Koblenz (Aktenzeichen 133 UR II 41/01 WEG)

Tenor

I. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass der in der Eigentümerversammlung vom 7.6.2001 zu TOP 8 gefasste Beschluss nichtig ist.

Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das LG Koblenz zurückverwiesen.

II. Der Wert des Gegenstandes der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 4.270,19 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer der im Beschlusseingang bezeichneten Wohnanlage (bestehend aus 16 Reihenhäusern, 53 Eigentumswohnungen und 15 Garagen), die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In der Eigentümerversammlung vom 7.6.2001 beschlossen die Wohnungseigentümer jeweils mit Mehrheit zu Tagesordnungspunkt (TOP) 2 die Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen für das Jahr 2000 sowie die Entlastung von Verwaltungsbeirat und Verwaltung und zu TOP 8...

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