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Datenschutz im Arbeitsverhältnis / 9. Einwilligung in Datenverarbeitung

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9.1 Muss ich als Arbeitgeber den Mitarbeiter bei der Einstellung etwas zum Datenschutz unterschreiben lassen? Wenn ja, was?
Sie müssen ihn grundsätzlich nichts unterschreiben lassen, denn die Zulässigkeit der Erhebung von Beschäftigtendaten richtet sich nach § 26 BDSG.[1] Wenn Sie allerdings die Einwilligung des Mitarbeiters wünschen zur Bearbeitung bestimmter personenbezogener Daten, die nicht von § 26 BDSG gedeckt wird, ist eine Einwilligung, die zusammen mit dem Arbeitsvertrag unterschrieben wird, in der Regel nur wirksam, wenn diese freiwillig abgegeben wird. Aufgrund des Über-/Unterordnungsverhältnisses von Arbeitgeber zu Beschäftigtem ist diese Freiwilligkeit einer Einwilligungserklärung kritisch zu hinterfragen. Einer tatsächlichen Ausübung von Zwang bedarf es für den Entfall der Freiwilligkeit nicht. Vielmehr reicht es aus, wenn sich die betroffene Person subjektiv hinsichtlich der Abgabe ihrer Einwilligung beeinflusst, gedrängt, bestimmt oder gezwungen sieht. Eine Freiwilligkeit wird nur dann gegeben sein, wenn der Beschäftigte eine echte Wahl zur Abgabe der Erklärung hat und bei Nichtabgabe keine Konsequenzen drohen. Sinnvoll kann es sein, dass der Mitarbeiter unterschreibt, dass er die nach der Datenschutz-Grundverordnung erforderlichen Informationen und Belehrungen erhalten hat.
Rechtsgrundlage: Art. 7 DSGVO; § 26 BDSG
Weitere Informationen: Einwilligung
9.2 Muss die Einwilligung schriftlich erfolgen und was sollte sie beinhalten?
Das richtet sich nach § 26 BDSG. Danach ist die Einwilligung schriftlich oder elektronisch (z.B. per E-Mail) zu erteilen, insbesondere aus Nachweiszwecken und zur Absicherung der informationellen Selbstbestimmung der betroffenen Beschäftigten.
Rechtsgrundlage: § 26 BDSG
Weitere Informationen: Einwilligung
[1] Eine umfassende Rechtsgr...

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  • Sommer, SGB V § 65e Ambulante Krebsberatungsstellen / 2.1 Förderung (Abs. 1)
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  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
    0
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