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Betriebskosten gem. BetrKV (Anlage zum Mietvertrag)

Haufe Redaktion
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Kurzbeschreibung

In neu abzuschließenden Mietverträgen findet sich unter der Position "Betriebskosten" häufig der Hinweis: "Die Betriebskostenverordnung ist Bestandteil dieses Mietvertrags und diesem in ihrer bei Vertragsabschluss geltenden Fassung als Anlage beigefügt". Dieses Muster stellt diese Anlage dar und enthält den Verordnungstext von § 2 BetrKV.

  • Mustervorlage

Betriebskostenkatalog als Anlage zum Mietvertrag

Nach der Rechtsprechung des BGH genügt zur Übertragung der Betriebskosten auf den Mieter von Wohnraum die Vereinbarung im Mietvertrag, dass dieser die Betriebskosten zu tragen hat. Auch ohne Beifügung des Betriebskostenkatalogs oder ausdrückliche Bezugnahme auf § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB und die Betriebskostenverordnung ist damit die Umlage der in § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB definierten und in der Betriebskostenverordnung erläuterten Betriebskosten vereinbart.[1]

Dennoch wird der Betriebskostenkatalog häufig der Vollständigkeit und Übersicht halber neu abgeschlossenen Mietverträgen als Anlage beigefügt.

Vorsicht: "sonstige" Kosten gem. § 2 Nr. 17 BetrKV müssen ausdrücklich vereinbart werden!

Die o. g. BGH-Entscheidung ändert aber nichts an der Tatsache, dass "sonstige" Betriebskosten i. S. d. § 2 Nr. 17 BetrKV explizit vereinbart werden müssen, um in der Abrechnung umgelegt werden zu können, wenn und soweit sie nicht von § 2 Nr. 1 bis 16 BetrKV erfasst sind.[2] Bitte beachten Sie deshalb, Kosten, die Sie auf den Mieter umlegen möchten und die nicht von § 2 Nr. 1 bis 16 BetrKV umfasst sind, im Mietvertrag unter sonstige Kosten explizit aufzuführen!

[1] BGH, Urteil v. 10.2.2016, VIII ZR 137/15.
[2] BGH, Urteil v. 7.4.2004, VIII ZR 167/03, NZM 2004 S. 417; vgl. auch unten Ziff. 3.17 Sonstige Betriebskosten gem. § 2 Nr. 17 BetrKV.

Mustervorlage

  • Musterdokument öffnen

Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eige...

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