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Beschlussausführung: Ausführung oder Zurückstellung bei angekündigter Beschlussanfechtungsklage (Beschluss)

Alexander C. Blankenstein
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Kurzbeschreibung

Verwalter sind verpflichtet, Beschlüsse der Wohnungseigentümer umzusetzen. Zeichnet sich bereits in der Versammlung ab, dass ein Beschluss angefochten werden wird, sollte sich der Verwalter die Beschlussausführung trotz drohender Anfechtung bestätigen lassen oder die Durchführung bis zur endgültigen Klärung zurückstellen lassen.

  • Weisung des Verwalters zur Durchführung eines Beschlusses trotz angekündigten Anfechtungsantrags
  • Zurückstellung der Beschlussausführung wegen angekündigten Anfechtungsantrags

Pflicht des Verwalters zu Beschlussausführung

Der Verwalter ist grundsätzlich verpflichtet, auch angefochtene Beschlüsse durchzuführen. Das Gesetz misst dem Vollziehungsinteresse der Gemeinschaft grundsätzlich ein höheres Gewicht bei als dem Aussetzungsinteresse der Miteigentümer, die den Beschluss angefochten haben.[1] Dies gilt lediglich dann nicht, wenn der Anfechtungskläger eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 935 ff. ZPO gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Nichtdurchführung des Beschlusses erwirkt hat (seltener Fall, da wohl regelmäßig der Verfügungsgrund fehlen dürfte).[2] Nicht selten sind andererseits die Fälle, in denen einzelne Miteigentümer bereits in der Eigentümerversammlung die Beschlussanfechtung für den Fall einer positiven Beschlussfassung androhen. Der Verwalter sollte es dann im Rahmen einer gesonderten Beschlussfassung den Wohnungseigentümern überlassen, ob der Beschluss dennoch sofort ausgeführt werden soll oder aber zumindest so lange abzuwarten ist, bis durch Zustellung einer entsprechenden Anfechtungsklage klar ist, dass der anfechtungswillige Wohnungseigentümer seine Drohung wahr werden lässt.

[1] LG Itzehoe v. 12.4.2011, 11 S 50/10, ZMR 2012 S. 724; LG Frankfurt v. 17.3.2010, 2-13 S 32/09, NJW-RR 2010 S.1528; LG München I v. 8.8.2008, 1 T 13169/08, ZMR 2009 S. 73; LG Frankfurt/Main ...

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