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Beschlussanfechtung: Erkundigung bei Gericht über mögliches anhängiges Anfechtungsverfahren

Alexander C. Blankenstein
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Kurzbeschreibung

Nach Ablauf der Klagefrist kann der Verwalter beim zuständigen Amtsgericht Erkundigungen einholen, ob eine Anfechtungsklage erhoben wurde, um ggf. mit der Beschlussausführung beginnen zu können.

  • Mustervorlage

Vorbemerkung

Nach Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung heißt es stets "zittern", ob nicht ein Wohnungseigentümer gegen Beschlüsse der Versammlung Anfechtungsklage erhebt. Das Zittern ist nicht nur auf die Monatsfrist seit Beschlussverkündung beschränkt, schließlich muss die Klage noch zugestellt werden und das kann – abhängig etwa von einer Streitwertfestsetzung des Gerichts mit anschließender Aufforderung an den klagenden Wohnungseigentümer zur (Nach)Zahlung von Gerichtskosten – noch einige Wochen dauern.

Nach Ablauf der Klagefrist kann der Verwalter aber beim zuständigen Amtsgericht Erkundigungen einholen, ob eine Anfechtungsklage erhoben wurde. Dies sollte nicht gleich am Tag nach Ablauf der Klagefrist geschehen, da die Klage dann ggf. noch gar nicht registriert ist. Etwa nach Ablauf von 3 bis 5 Tagen wird das Gericht aber verlässliche Auskunft darüber erteilen können, ob eine Klage erhoben und somit anhängig ist.

Ist der Verwalter in Kenntnis der zuständigen Abteilung beim Amtsgericht und der entsprechenden Geschäftsstelle, kann er direkt von dort Erkundigungen einholen.

Mustervorlage

  • Musterdokument öffnen

An das Amtsgericht _________

– Abteilung für WE-Sachen –

________________

________________

Wohnungseigentümergemeinschaft _________________________

Eigentümerversammlung vom _____________

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit bitte ich als Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft _________________________ höflichst um Mitteilung, ob bezüglich der am _____________ durchgeführten Wohnungseigentümerversammlung ein Beschlussanfechtungsverfahren anhängig ist.

Zum Nachweis meiner Verwalte...

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