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Vorbeschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Amtl. Leitsatz

Die Nichtanrechnung der bei einem privaten Arbeitgeber erbrachten Vorbeschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 TV-L verstößt nicht gegen das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU nach Art. 45 AEUV.

Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Frage, ob die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin bei anderen Arbeitgebern als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Abs. 3 TV-L gelten, und über eine Zahlung des Jubiläumsgelds. Die Klägerin ist seit dem 1.8.2010 bei dem beklagten Land beschäftigt. Arbeitsvertraglich ist die Geltung des TV-L vereinbart. Vor ihrer Beschäftigung bei dem beklagten Land war die Klägerin ab dem Jahre 1987 bei verschiedenen anderen – privaten – Arbeitgebern beschäftigt. Am 2.8.2010 stellte das beklagte Land der Klägerin eine Berechnung der für sie maßgeblichen Beschäftigungszeit aus, wobei die Beschäftigungszeit ab dem 1.8.2010 anerkannt wurde, die davor liegenden Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern wurden dagegen nicht berücksichtigt. Hiergegen wandte sich die Klägerin u.a. unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH vom 5.12.2013, C 514/12 und erhob Klage auf die Feststellung, dass ihre Vorbeschäftigungszeiten bei den anderen Arbeitgebern als Beschäftigungszeit i.S.d. § 34 Abs. 3 TV-L gilt. Ferner hat sie die Zahlung des Jubiläumsgelds i.H.v. 350 EUR brutto begehrt, das gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 TV-L Beschäftigte bei Vollendung einer Beschäftigungszeit von 25 Jahren erhalten.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg.

Die Vorbeschäftigungszeiten der Klägerin bei ihren privaten Vorarbeitgebern gelten nicht als Beschäftigungszeiten i.S.d. § 34 Abs. 3 TV-L, sodass die Klägerin derzeit keinen Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgelds von 350 EUR aus § 23 Abs. 2 TV-L hat.

Das LAG folgt in seiner Begründung den Entscheidungen des LAG...

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