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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 06.10.2015 - 7 Sa 773/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten bei privatem Arbeitgeber im Rahmen der Stufenzuordnung des öffentlichen Tarifrechts unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Regelungen zur Freizügigkeit der Beschäftigten. Unbegründete Feststellungsklage einer Erzieherin bei fehlendem Auslandsbezug

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anwendungsbereich der Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 ist nur auf Sachverhalte mit Auslandsbezug eröffnet (vgl.. EuGH vom 01.04.2008 -C-212/06 - SozR 4-6035 Art 39 Nr 3; vom 26.01.1999 - C-18/95 [Terhoeve] - Slg. 1999, I-345-397, Ziff. 27; vom 28.01.1992 - C-332/90 [Steen] - Slg. 1992, I-341 - 358, Rz. 12).

2. Ein Arbeitnehmer, der niemals das Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Gemeinschaft ausgeübt hat, kann sich daher nicht darauf berufen, die Differenzierung in § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L zwischen Arbeitnehmern, die ein neues Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber nach einer gemäß der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L unschädlichen Unterbrechung begründen, und den Arbeitnehmern, die von einem anderen Arbeitgeber in ein Arbeitsverhältnis zu einem Land wechseln, verstoße gegen die unionsrechtlichen Regelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit und sei daher nichtig.

 

Normenkette

AEUV Art. 45; EUVO 492/2011 Art. 7; AEUV Art. 45 Abs. 2; EUVO 492/2011 Art. 7 Fassung: 2011-04-05; TV-L § 16 Abs. 2 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 01.04.2015; Aktenzeichen 21 Ca 14506/14)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.02.2017; Aktenzeichen 6 AZR 843/15)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 01. April 2015 - 21 Ca 14506/14 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Die Revision wird...

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