Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung bei der Differenzbesteuerung unterliegenden Wiederverkäufern

Andreas Treiber
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz

Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist bei einem Händler, der der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) unterliegt, nicht auf die Differenz zwischen dem geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis (Handelsspanne), sondern auf die Gesamteinnahmen abzustellen.

 

Normenkette

§ 19 Abs. 1 und Abs. 3, § 25a Abs. 1 und Abs. 3, § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG, Art. 288 Satz 1 Nr. 1, Art. 315 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL)

 

Sachverhalt

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) führte steuerbare, der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG unterliegende Umsätze im Rahmen eines Gebrauchtwagenhandels aus. Die in den Jahren 2009 und 2010 (Streitjahr) vereinnahmten Beträge lagen jeweils über 17.500 EUR, die Handelsspannen jeweils unter 17.500 EUR. Der Kläger nahm deshalb an, dass er 2010 Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG sei. Das FA unterwarf seine Umsätze der Umsatzsteuer, weil er seit 2010 kein Kleinunternehmer (mehr) sei. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das FG (FG Köln, Urteil vom 13.4.2016, 9 K 667/14, Haufe-Index 9558645, EFG 2016, 1305) gab der Klage statt und hob den Umsatzsteuerbescheid und die Einspruchsentscheidung ersatzlos auf. Wegen Art. 288 Satz 1 Nr. 1 MwStSystRL, auf den sich der Kläger unmittelbar berufen könne, sei der Gesamtumsatz anhand der Handelsspanne zu berechnen.

 

Entscheidung

Der BFH hob aufgrund der Vorabentscheidung des EuGH das Urteil des FG auf und wies die Klage ab.

 

Hinweis

1. In Bezug auf Unternehmer, die die Differenzbesteuerung (§ 25a) oder Besteuerung von Reiseleistungen (§ 25 UStG) sowie die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) anwenden, änderte die Finanzverwaltung zum 1.1.2010 ihre Verwaltungsauffassung. Vorher war für die Ermittlung des Gesamtumsatzes i.S.d. § 19 Abs. 3 UStG auf die "für die Besteuerung in Betracht kommende Bemessungsgrundlage" abzustellen, also der Gesamtumsatz nach der Marge (§ 25 Abs 3 UStG) bzw. der Handelsspanne (§ 25a Abs. 3 UStG) zu berechnen (Abschn. 251 Abs. 1 Satz 4 UStR). Mit Schreiben vom 16.6.2009 (BStBl I 2009, 755) verfügte das BMF, dass seit 1.1.2010 auf die vereinnahmten Entgelte abzustellen ist.

2. Der BFH legte daraufhin die Frage dem EuGH vor (BFH, Beschluss vom 7.2.2018, XI R 7/16, BFH/NV 2018, 913, BFH/PR 2018, 221) und der EuGH antwortete, dass der Gesamtumsatz nicht nach der Marge, sondern auf der Grundlage aller von dem steuerpflichtigen Wiederverkäufer vereinnahmten oder zu vereinnahmenden Beträge (ohne Mehrwertsteuer) zu ermitteln ist (EuGH, Urteil vom 29.7.2019, C-388/18, B (Chiffre d’affaires du revendeur de véhicules d’occasion), BFH/NV 2019, 1214). Damit ist klar, dass die neuere Verwaltungsauffassung dem ­Unionsrecht entspricht und die frühere Verwaltungsauffassung unionsrechtswidrig war.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.10.2019, XI R 17/19 (XI R 7/16)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Steuern und Nebenleistungen, Betriebsausgaben
    3.918
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    3.007
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.834
  • Betriebsbedarf
    2.373
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    2.357
  • Renten / 11.2.3 Umwandlung einer Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente
    2.302
  • Software, Anschaffung und Abschreibung
    2.296
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer
    2.264
  • Anzahlungen, geleistete
    2.242
  • Jahresabschluss, Abgrenzung Vorsteuer
    2.209
  • Abschreibung, gebrauchte Wirtschaftsgüter / 6 Gebrauchter Firmen-Pkw: Besonderheiten bei der Schätzung der Nutzungsdauer
    2.097
  • Firmen-Pkw, Privatnutzung von Elektrofahrzeugen / 3 Privatnutzung des Unternehmers von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen: Anwendung der 1-%-Regelung
    2.031
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    1.974
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    1.961
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    1.960
  • Anhang nach HGB / 4.2 Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
    1.884
  • Größenklassen
    1.873
  • Nachforderungszinsen
    1.867
  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
    1.840
  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Schnell und sicher: GmbH-Jahresabschluss leicht gemacht
GmbH Jahresabschluss leicht gemacht
Bild: Haufe Shop

So erstellen Sie den GmbH-Jahresabschluss korrekt und unter Nutzung aller Gestaltungsspielräume. Mit Ablaufplan, klaren Arbeitsschritten und Buchungsbeispielen werden Sie durch den gesamten Abschluss geführt und vermeiden so häufige Fehler.


EuGH-Vorlage zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf Wiederverkäufer mit Differenzbesteuerung
EuGH-Vorlage zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung auf Wiederverkäufer mit Differenzbesteuerung

  Leitsatz Ist in Fällen der Differenzbesteuerung nach Art. 311ff. der Richtlinie 2006/112/EG die Bestimmung des Art. 288 Satz 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG dahingehend auszulegen, dass für die Bemessung des danach maßgeblichen Umsatzes bei der ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren