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FG Köln Urteil vom 13.04.2016 - 9 K 667/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kleinunternehmerregelung; Ermittlung der Umsatzgrenze bei der Differenzbesteuerung

Leitsatz (redaktionell)

Die Steuerbemessungsgrundlage für Umsätze, die der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG/Art. 315 MwStSystRL unterliegen, ist auf die Differenz (Handelsspanne) begrenzt, so dass das über die Differenz hinausgehende Entgelt bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach § 19 Abs. 1 S. 1 UStG unberücksichtigt bleibt.

Normenkette

MwStSystRL Art. 288; MwStSystRL Art. 315; UStG § 19 Abs. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.10.2019; Aktenzeichen XI R 17/19 (XI R 7/16))

BFH (Urteil vom 23.10.2019; Aktenzeichen XI R 17/19)

BFH (Beschluss vom 07.02.2018; Aktenzeichen XI R 7/16)

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger für das Streitjahr 2010 die Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes – UStG – in Anspruch nehmen kann.

Der Kläger erzielte im Streitjahr 2010 steuerbare, der Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG unterliegende Umsätze aus einem Gebrauchtwagenhandel. In den Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2009 wurde der Kläger umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG behandelt, weil die von ihm erzielten Margen, auf die Abschnitt 251 Abs. 1 S. 4 i.V.m. Abschnitt 276a Abs. 8 der Umsatzsteuerrichtlinien – UStR – in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung abstellte, unter 17.500 € lagen

Ausweislich der vorgelegten Steuererklärungen erzielte der Kläger in den Veranlagungszeiträumen 2009 und 2010 (Streitjahr) folgende Umsätze:

Jahr

Gesamtumsatz

Differenz

2009

27.358 €

17.328 €

2010

25.115 €

17.470 €

Im Hinblick auf die zum 1. Januar 2010 erfolgte Abschaffung der Regelung in Abschnitt 251 Abs. 1 S. 4 UStR 2010 versagte der Beklagte im angefochtenen Umsatzsteuer...

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