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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 2.8.6 Auslagerung von Verwaltungstätigkeiten

Sebastian Kratz
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Rz. 170

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Hinsichtlich der Auslagerung von Finanzdienstleistungen allgemein vgl. Rz. 24 ff.

 

Rz. 171

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Beauftragt eine KVG einen Dritten mit der Verwaltung des Investmentvermögens, erbringt dieser eine Leistung gegenüber der KVG, indem er die insoweit der KVG obliegende Pflicht erfüllt. Der Dritte wird ausschließlich aufgrund der vertraglichen Vereinbarung zwischen ihm und der KVG tätig, sodass er auch nur ihr gegenüber zur Leistung verpflichtet ist (vgl. Abschn. 4.8.13. Abs. 15 UStAE).

 

Rz. 172

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Beauftragt eine intern verwaltete Investmentgesellschaft (Investmentaktiengesellschaft bzw. Investmentkommanditgesellschaft) einen Dritten mit der Wahrnehmung von Aufgaben, erbringt der Dritte ihr gegenüber eine Leistung, da grundsätzlich der intern verwalteten Investmentgesellschaft die Anlage und die Verwaltung ihrer Mittel obliegt (vgl. Abschn. 4.8.13. Abs. 16 S. 1 UStAE).

 

Rz. 173

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Beauftragt eine extern verwaltete Investmentgesellschaft eine KVG mit der Verwaltung und Anlage ihrer Mittel, ist die KVG Vertragspartnerin des von ihr mit bestimmten Verwaltungstätigkeiten beauftragten Dritten. Dieser erbringt somit auch nur gegenüber der KVG und nicht gegenüber der Investmentgesellschaft eine Leistung (vgl. Abschn. 4.8.13. Abs. 16 S. 2 UStAE).

 

Rz. 174

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Für Tätigkeiten i. R. d. Verwaltung von Investmentvermögen, die nach § 36 Abs. 1 KAGB auf ein anderes Unternehmen ausgelagert worden sind, kann ebenfalls die Steuerbefreiung in Betracht kommen. Zur steuerfreien Verwaltung gehören auch Dienstleistungen der administrativen und buchhalterischen Verwaltung von Investmentvermögen durch einen außenstehenden Verwalter, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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