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Weimann/Lang, Umsatzsteuer – national und international, ... / 1.6 Auslagerung (Outsourcing) von Finanzdienstleistungen

Sebastian Kratz
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Rz. 24

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Aus dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität ergibt sich, dass die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein müssen, das Organisationsmodell zu wählen, das ihnen, rein wirtschaftlich betrachtet, am besten zusagt, ohne Gefahr zu laufen, dass ihre Umsätze von der Steuerbefreiung ausgeschlossen werden (vgl. EuGH vom 17.06.2021, C-58/20 und C-59/20, K und DBKAG, Rn. 31; EuGH vom 02.07.2020, C-231/19, BlackRock Investment Management UK Ltd, Rn. 50; EuGH vom 13.03.2014, C-464/12, ATP Pension Service, Rn. 64; EuGH vom 07.03.2013, C-275/11; GfBk, Rn. 31; EuGH vom 21.06.2007, C-453/05, Ludwig, Rn. 35; EuGH vom 04.05.2006, C-169/04, Abbey National, Rn. 68). Waren die auf einen externen Dienstleister ausgelagerten Tätigkeiten bereits bei dem auslagernden Unternehmer einer Steuerbefreiung zugängig, führt dies aber nicht automatisch zu einer Befreiung auch beim Auslagerungsdienstleister. Auf externe Dienstleister ausgelagerte Finanzdienstleistungen können lediglich dann steuerfrei sein, wenn sie selbst die Voraussetzungen der jeweiligen Befreiungsnorm erfüllen. Allerdings kann sich aus der Auslagerung heraus ergeben, welche Befreiungsnorm für die ausgelagerte Dienstleistung in Betracht kommt. Insofern besteht zumindest ein innerer Zusammenhang zwischen den Leistungen des auslagernden Unternehmens und denen des Auslagerungsdienstleisters, der die beim Auslagerungsdienstleister in Betracht kommende Befreiungsnorm indizieren kann.

 

Rz. 25

Stand: 6. A. – ET: 07/2024

Um zu bestimmen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeiten eines Auslagerungsdienstleisters umsatzsteuerfrei sein können, hat der EuGH daher im Laufe der Zeit bestimmte Kriterien entwickelt, die als gefestigte ständige Rechtsprechung angesehen werden können (vgl. EuGH vom 02.07.2020, C-...

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